OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 28.10.2013
S 4501 -2013/4002 - St 255

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 28.10.2013 (S 4501 -2013/4002 - St 255) - DRsp Nr. 2013/80723

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 28.10.2013 - Aktenzeichen S 4501 -2013/4002 - St 255

DRsp Nr. 2013/80723

§ 1 Abs. 3 GrEStG - Beurteilung von wechselseitigen Beteiligungen und Einheitsgesellschaften

Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, wird in Abstimmung mit dem FM NRW gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

a) „Wechselseitige Beteiligungen” sind wie „eigene gehaltene Anteile” (vgl. Erlass des FM NRW vom 20.01.1989 S 4500 - 2 - V A 2) zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen.

Der von Hofmann (9. Auflage, Rz. 145 zu § 1 GrEStG; m. w. N.) vertretenen Auffassung ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.

Unstreitig und durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden bleiben von einer Gesellschaft unmittelbar gehaltene eigene Anteile bei der Beurteilung der Frage, ob Anteile an ihr in erforderlicher Höhe auf einen anderen Rechtsträger übertragen wurden, unberücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Übertragung vereinigter Anteile immer dann erfüllt ist, wenn mindestens 95 % der nicht im eigenen Unternehmensvermögen befindlichen Anteile übertragen werden.