OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.10.2004
S 1311 - 45/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.10.2004 (S 1311 - 45/St 32) - DRsp Nr. 2008/88214

OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.10.2004 - Aktenzeichen S 1311 - 45/St 32

DRsp Nr. 2008/88214

Besteuerung der für Organe der Europäischen Gemeinschaften freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher

Nach der Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 628/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sind auch freiberufliche Konferenzdolmetscher als Hilfskräfte im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften anzusehen. Dies hat zur Folge, dass ab Inkrafttreten der Verordnung vom 20. März 2000 die Bezüge der genannten Personen für ihre Konferenzdolmetschertätigkeit nach Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiung der Europäischen Gemeinschaften vom 08.04.1965 (BGBl 1965 II S. 1482) von der deutschen Einkommensteuer befreit sind. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) scheidet aus (EuGH-Urteil vom 01.10.1960 - Rs 6/60 - Slg. 1960 S. 1163).

Für Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 20.03.2000 liegen, wird die Auffassung vertreten, dass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte einheitlich der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wenn der Dolmetscher hier ansässig war.