OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.10.2004
S 2221 - 232/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 01.10.2004 (S 2221 - 232/St 32) - DRsp Nr. 2008/88203

OFD Nürnberg, Verfügung vom 01.10.2004 - Aktenzeichen S 2221 - 232/St 32

DRsp Nr. 2008/88203

Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Behält sich der Übergeber anlässlich einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an Teilen des Vermögens (z. B. an einer Wohnung) ein Wohnrecht vor, sind die vom Übernehmer getragenen Instandhaltungsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last abziehbar und beim Übergeber als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der Instandhaltungsaufwendungen

    Eine zivilrechtliche Verpflichtung des Vermögensübernehmers zur Übernahme der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Instandhaltungsaufwendungen kann sich entweder

    • aus einer ausdrücklichen Verpflichtung im Übergabevertrag oder

    • aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags als Altenteilsvertrag ergeben (nach Art. 12 Abs. 1 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB hat der Altenteilsverpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten).

  • Übernahme gewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübernehmer