Werden im Besteuerungsverfahren Auskünfte von Dritten und Sachverständigen eingeholt, bestimmt sich ihre Entschädigung nach § 107 AO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - (eingeführt ab 01.07.2004 durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl 2004 I S.
In Steuerstraf- oder in Bußgeldverfahren, in denen die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig durchführt, sind die von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen und Sachverständigen entsprechend § 405 AO in der Neufassung des Artikels 4 Abs.
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