OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.09.1994
S 4521

OFD Nürnberg - Verfügung vom 02.09.1994 (S 4521) - DRsp Nr. 2008/86087

OFD Nürnberg, Verfügung vom 02.09.1994 - Aktenzeichen S 4521

DRsp Nr. 2008/86087

§ 9 GrEStG Zusätzliche Leistungen des Abs. 2 Nr. 1

Als zusätzliche Leistungen i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind alle Leistungen anzusehen, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt und die nicht bereits vom § 9 Abs. 1 GrEStG erfaßt werden. Obwohl die Vorschrift nicht allein auf nachträglich gewährte Gegenleistungen beschränkt ist (vgl. Boruttau - Egly - Sigloch, GrEStG, 13. Aufl. Rz. 576 zu § 9), liegt ihr Hauptanwendungsbereich bei solchen Leistungen.

Die spätere Gewährung einer zusätzlichen Gegenleistung ist ein nachträglich hinzutretendes Ereignis, das steuerlich nicht auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirkt. Die zusätzliche Leistung knüpft zwar an einen Erwerbsvorgang i. S. des § 1 GrEStG an; sie berührt aber die Tatbestandsmäßigkeit dieses Erwerbsvorgangs nicht, sondern begründet einen weiteren - eigenständigen - Steueranspruch.

Das FA muß daher die nachträglichen Leistungen in einem zusätzlichen Bescheid (Ergänzungsbescheid), der neben den den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, erfassen (vgl. BFH-Urt. v. 13. 4. 1994 Az. II R 93/90, noch nicht veröffentlicht).