Als zusätzliche Leistungen i. S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind alle Leistungen anzusehen, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt und die nicht bereits vom § 9 Abs. 1 GrEStG erfaßt werden. Obwohl die Vorschrift nicht allein auf nachträglich gewährte Gegenleistungen beschränkt ist (vgl. Boruttau - Egly - Sigloch, GrEStG, 13. Aufl. Rz. 576 zu § 9), liegt ihr Hauptanwendungsbereich bei solchen Leistungen.
Die spätere Gewährung einer zusätzlichen Gegenleistung ist ein nachträglich hinzutretendes Ereignis, das steuerlich nicht auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirkt. Die zusätzliche Leistung knüpft zwar an einen Erwerbsvorgang i. S. des § 1 GrEStG an; sie berührt aber die Tatbestandsmäßigkeit dieses Erwerbsvorgangs nicht, sondern begründet einen weiteren - eigenständigen - Steueranspruch.
Das FA muß daher die nachträglichen Leistungen in einem zusätzlichen Bescheid (Ergänzungsbescheid), der neben den den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, erfassen (vgl. BFH-Urt. v. 13. 4. 1994 Az. II R 93/90, noch nicht veröffentlicht).
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