Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.12.2001,BStBl 2002 II S. 701, Folgendes entschieden:
”
Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.
Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
”
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.12.2001, a.a.O., auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 ausgeführt worden sind.
Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|