OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.11.2004
S 7410 - 122/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 03.11.2004 (S 7410 - 122/St 43) - DRsp Nr. 2008/88302

OFD Nürnberg, Verfügung vom 03.11.2004 - Aktenzeichen S 7410 - 122/St 43

DRsp Nr. 2008/88302

Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens ; BFH-Urteil vom 06.12.2001,BStBl 2002 II S. 701

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 06.12.2001,BStBl 2002 II S. 701, Folgendes entschieden:

  • Veräußert ein Landwirt Waren in einem sog. Hofladen, so unterliegt der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte.

  • Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 06.12.2001, a.a.O., auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 ausgeführt worden sind.

Die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.