Die Gewährung der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG setzt voraus, daß die betreffenden Gebäude/Gebäudeteile Wohnzwecken dienen. Für dieses Merkmal „Wohnzwecken dienend” kommt es nicht darauf an, ob die Anmietung durch den jeweiligen Heimbewohner (Endnutzer) unmittelbar vom Eigentümer oder von einem Zwischenmieter (Heimbetreiber) erfolgt. Vielmehr ist in beiden Fällen auf die tatsächliche Verwendung durch den jeweiligen Heimbewohner abzustellen.
Ein Abzug der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Wohnräume nicht von den damit verbundenen Dienstleistungen überlagert wird (R 42 a Abs. 1 EStR; H 42 a „Wohnzwecke” EStH 1997). Die den einzelnen Heimbewohnern überlassenen Räume müssen dabei nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Wohnung im steuerlichen Sinne erfüllen.
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