Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob § 6 Abs. 2 GrEStG anzuwenden oder Steuerbefreiung nach § 7 GrEStG zu gewähren ist, wenn sich eine aus zwei Personen bestehende Gesamthandsgemeinschaft über ein Grundstück in der Weise auseinandersetzt, daß dem einen Gesellschafter ein Erbbaurecht an dem Grundstück eingeräumt wird und der andere Alleineigentümer des nunmehr belasteten Grundstücks wird. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird gebeten hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
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