OFD Nürnberg - Verfügung vom 05.05.2004
S 3029 - 2 St 33 A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 05.05.2004 (S 3029 - 2 St 33 A) - DRsp Nr. 2008/87898

OFD Nürnberg, Verfügung vom 05.05.2004 - Aktenzeichen S 3029 - 2 St 33 A

DRsp Nr. 2008/87898

Berechnung der Wohn-/Nutzfläche und Abzug der Betriebskosten bei im Ertragswertverfahren bewerteten bebauten Grundstücken ab 1. Januar 2004

Ab dem 1. Januar 2004 gilt an Stelle der Vorschriften der §§ 43 und 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003 (Wohnflächenverordnung - WoFlV). Die WoFlV enthält gegenüber den Regelungen der II. BV einige gravierende Änderungen. So sind Wahlrechte bei der Ermittlung der Grundfläche (z.B. Berechnung nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen - lichten Maßen - oder den Rohbaumaßen) und bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundflächen (z.B. Anrechnung der Grundflächen von Balkonen, Loggien u. dergl.) oder die Abzugsmöglichkeit bei Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche (z.B. Abzug von 10 v.H. bei Wohngebäuden mit einer Wohnung) weggefallen.

Geändert wurde auch die Regelung des § 27 II. BV; aufgehoben wurde die Anlage zur II. BV. Die Betriebskosten sind nunmehr in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) zusammengefasst.

Hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken im Ertragswertverfahren ist wie folgt zu verfahren:

Bedarfsbewertung:

Soweit bei der Ermittlung der üblichen Miete Mieten (Vergleichsmieten, Mieten aus Mietspiegeln) bezogen auf den m2 Wohnfläche herangezogen werden, die