Mit dem BMF-Schreiben vom 15. Juli 2004,
Die durch die Neuregelung des § 8a KStG vermehrt gestellten Anträge auf verbindliche Auskunft sollen durch die Finanzämter nur insoweit beantwortet werden, als auf der Grundlage der BMF-Schreiben vom 15. Juli 2004 (a.a.O.) und 15. Dezember 1994 (BStBl 1995 I S. 25, 176) Aussagen zu den jeweils einschlägigen Rechtsfragen möglich sind.
Nicht durch die BMF-Schreiben abgedeckte Zweifelsfragen sind zum Zwecke der Herbeiführung einer abgestimmten Verwaltungsauffassung unverzüglich der OFD vorzulegen. Entsprechende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind - soweit möglich - zurückzustellen bzw. mit dem Hinweis auf eine in absehbarer Zeit zu erwartende Verwaltungsregelung abzulehnen (vgl. AO -Kartei zu § 204, Karte 1 - blau -, Tz. 2.6.).
Darüber hinaus bittet die OFD auch über Zweifelsfragen zu § 8a KStG, die sich z.B. im Veranlagungsverfahren oder im Rahmen von Außenprüfungen ergeben, zu berichten.
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