OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.02.2004
S 0240 - 7/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.02.2004 (S 0240 - 7/St 24) - DRsp Nr. 2008/87467

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.02.2004 - Aktenzeichen S 0240 - 7/St 24

DRsp Nr. 2008/87467

§ 97 AO; Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen

Gemäß § 147 AO sind nur solche Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieses Bereichs (z.B. Werbungskosten bei Nichtgewinneinkünften, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung.

Auch aus § 90 AO lässt sich nur ableiten, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist. Entspricht der Steuerpflichtige der im Steuererklärungsformular vorgesehenen Beleganforderung (§ 97 AO), ist er im Hinblick auf seine - erfüllte - Beweislast nicht verpflichtet, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt weiterhin bereit zu halten. Dies gilt auch, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht und der Steuerpflichtige von einer ausreichenden Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht ausgehen konnte.