OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.08.2004
S 7227 - 27/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.08.2004 (S 7227 - 27/St 43) - DRsp Nr. 2008/88037

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.08.2004 - Aktenzeichen S 7227 - 27/St 43

DRsp Nr. 2008/88037

Steuersatz bei der Lieferung von Elektroscootern ; OFD Nürnberg vom 10.03.2003 gl. Az.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:

Bis zum 31. Dezember 2003 wird es in allen noch offenen Fällen gemäß § 163 Abgabenordnung nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf die Umsätze mit sog. Elektroscootern, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, den ermäßigten Steuersatz angewendet haben.

Elektroscooter sind motorisierte Fahrzeuge mit Elektromotor für Behinderte, die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind und in die Unterposition 8703 10 Zolltarif eingereiht werden.

Soweit den Unternehmern allerdings vor dem 1. Januar 2004 Zolltarifauskünfte vorlagen, nach denen die Einreihung von Elektroscootern in die Position 8703 ZT (Regelsteuersatz) erfolgte oder vorliegende Zolltarifauskünfte für die Einreihung in Position 8713 ZT (ermäßigter Steuersatz) geändert oder widerrufen wurden, ist die Übergangsregelung ab der Erteilung dieser Zolltarifauskünfte nicht anzuwenden.

Auch in Fällen, in denen der Unternehmer durch die Finanzbehörde auf die geänderte zollrechtliche Einordnung hingewiesen wurde, ist die Übergangsregelung ab dem Zeitpunkt des Hinweises nicht mehr zuzulassen.