OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.08.2004
S 7227 - 30/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 09.08.2004 (S 7227 - 30/St 43) - DRsp Nr. 2008/88038

OFD Nürnberg, Verfügung vom 09.08.2004 - Aktenzeichen S 7227 - 30/St 43

DRsp Nr. 2008/88038

Steuersatz bei der Lieferung von Gehhilfen/Rollatoren

Durch die Verordnung der Kommission Nr. 729/2004 der EU-Kommission vom 15. April 2004, veröffentlicht am 7. Mai 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union wird geregelt, dass sog. Gehhilfen/Rollatoren in die Position 8716 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Zollrechtlich liegt ein „anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug” vor. Für Waren dieser Position ist somit nicht mehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz, sondern der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden. Auch Gehhilfen aus anderen Materialien als aus Aluminium-Rohrrahmen sind in die Position 8716 einzureihen.

Die deutsche Zollverwaltung hat für Gehhilfen/Rollatoren in der Vergangenheit anders lautende verbindliche Zolltarifauskünfte mit der Einreihung in KN-Code 9021 1010 erteilt. Diese werden aufgehoben. Die Antragsteller werden darüber unterrichtet, dass ihre verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht mehr gültig sind.