OFD Nürnberg - Verfügung vom 11.02.2004
S 0331 - 2/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 11.02.2004 (S 0331 - 2/St 24) - DRsp Nr. 2008/87530

OFD Nürnberg, Verfügung vom 11.02.2004 - Aktenzeichen S 0331 - 2/St 24

DRsp Nr. 2008/87530

§ 156 AO; Absehen von der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung des Nachlasses durch sämtliche Erben und nach Löschung von juristischen Personen im Handelsregister

In Ergänzung der allgemeinen Ausführungen in der Vollstreckungskartei Bayern (§ 261 AO, Karten 6 u. 7) zu den Anwendungsfällen nach § 156 Abs. 2 AO wird auf Folgendes verwiesen:

1. Ausschlagung des Nachlasses durch sämtliche Erben; Fiskus nicht als Erbe festgestellt

Nach § 156 Abs. 2 AO kann die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Diese Regelung kann regelmäßig dann Anwendung finden, wenn sämtliche in Betracht kommenden Erben den Nachlass ausgeschlagen haben und das Nachlassgericht mangels eines die Beerdigungskosten übersteigenden Nachlasses von der Durchführung eines Nachlassverfahrens zur Feststellung des Fiskus als Erben absieht, da in diesem Fall mangels Gesamtrechtsnachfolger der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

2. Löschung von juristischen Personen nach Liquidation oder von Amts wegen