OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.02.2004
S 2341 - 29/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 13.02.2004 (S 2341 - 29/St 32) - DRsp Nr. 2008/87506

OFD Nürnberg, Verfügung vom 13.02.2004 - Aktenzeichen S 2341 - 29/St 32

DRsp Nr. 2008/87506

§ 3 EStG; Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes; Besteuerung der Ausgleichszulage

Zu der Frage, ob die den Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) gezahlte Ausgleichszulage nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist, dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird (vgl. § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Der DAAD hat mitgeteilt, dass der Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt wurde.

Daher ist die den Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab 01.01.2004 steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Vergangenheit, weil insoweit auf die Voraussetzung der Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse verzichtet wird.

Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist für den Lektor ein fiktives Inlandsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgleichszulage 5.000 €
+ ausländische Universitätsvergütung 300 €
./. steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung 2.700 €
= steuerfreie Ausgleichszulage 2.600 €