OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.08.1998
S 2221

OFD Nürnberg - Verfügung vom 14.08.1998 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84712

OFD Nürnberg, Verfügung vom 14.08.1998 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84712

§ 21 EStG 1. Übertragung eines Grundstücks gegen eine dauernde Last und gleichzeitige Rückanmietung; 2. Außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Zu 1. Mietvertrag und dauernde Last

Das FG Nürnberg hat mit Urt. v. 11.12.1997 Az. IV 126/96 erneut entschieden, daß die in Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung getroffenen Vereinbarungen einer dauernden Last und eines Mietverhältnisses auf Lebenszeit eine mißbräuchliche Gestaltung darstellen. Das Mietverhältnis wurde deshalb steuerlich nicht anerkannt; die als dauernde Last vereinbarten Leistungen wurden nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt, als sie die „Mietzahlungen” übersteigen (vgl. auch Fg Nürnberg v. 19.10.1995, EFG 1996 S. 279).

Da die Kläger gegen das Urt. Revision eingelegt haben (Az. beim BFH IX R 8/98), ruhen gleichgelagerte Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann gewährt werden.

Zu 2. Agw. Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last

Das FG Nürnberg hat mit Urt. v. 19.3.1998 Az. IV 215/97 entschieden, daß auch agw. Instandhaltungsaufwendungen des Eigentümers für eine von den wohnungsberechtigten Eltern genutzte Wohnung als dauernde Last abziehbar sind.