OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.06.2004
S 3102 - 37/St 33 A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 15.06.2004 (S 3102 - 37/St 33 A) - DRsp Nr. 2008/87952

OFD Nürnberg, Verfügung vom 15.06.2004 - Aktenzeichen S 3102 - 37/St 33 A

DRsp Nr. 2008/87952

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren; Auswirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BStBl 2004 I S. 14) wurden Änderungen des § 8b KStG vorgenommen, die sich auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auswirken:

  • Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG - vorrangig Dividenden - als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).