Zu den nachfolgenden Fragen im Bereich der Venture Capital und Private Equity Fonds wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:
Verbindliche Auskünfte können nach den allgemeinen Grundsätzen wieder erteilt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines besonderen steuerlichen Interesses. Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 geklärt worden sind.
Soweit bisher umfassende, alle Punkte des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 ansprechende Anträge auf verbindliche Auskunft gestellt worden sind, ist die Auskunft auf echte Zweifelsfragen zu beschränken.
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