Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Land- und Forstwirte für Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen beim Empfänger der Leistungen - den Land- und Forstwirten - wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
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