OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.09.2004
S 0254 - 3 /St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 17.09.2004 (S 0254 - 3 /St 24) - DRsp Nr. 2008/88181

OFD Nürnberg, Verfügung vom 17.09.2004 - Aktenzeichen S 0254 - 3 /St 24

DRsp Nr. 2008/88181

Auskunftsersuchen der Finanzbehörden an die Telekommunikationsdienstleister im Besteuerungsverfahren

Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen

  • zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,

  • zu bekanntem Namen und Anschrift die Rufnummer

erfragt wird, stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) i. d. F. vom 22.06.2004 (BGBl 2004 I S. 1190) unterliegen (Verbindungsdaten). § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG steht einer Auskunftserteilung nicht entgegen.

Über Daten die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, kann nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dabei nur Auskunft erteilt werden, wenn dies unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zugelassen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG). Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation (z. B. Telefonate, Faxe, E-Mails) und ihre näheren Umstände (§ 88 TKG). Informationen über die Bankverbindung des Kunden unterliegen daher nicht dem Fernmeldegeheimnis.