Die Erteilung von Auskünften zu Auskunftsersuchen der Finanzbehörden, in denen
zu einer bekannten Rufnummer der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers,
zu bekanntem Namen und Anschrift die Rufnummer
erfragt wird, stellt keine Erteilung von Auskünften über Daten dar, die dem Fernmeldegeheimnis nach §
Über Daten die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, kann nach übereinstimmender Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dabei nur Auskunft erteilt werden, wenn dies unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zugelassen ist (vgl. §
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