OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.03.2004
S 0166 - 151/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.03.2004 (S 0166 - 151/St 24) - DRsp Nr. 2008/87551

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.03.2004 - Aktenzeichen S 0166 - 151/St 24

DRsp Nr. 2008/87551

§ 46 AO; Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)

Nach § 90 BSHG können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Die Forderung darf gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nachträglich wieder herzustellen.

Dem entsprechend können auch Steuererstattungsansprüche des Sozialhilfeempfängers an den örtlichen Sozialhilfeträger (kreisfreie Städte und Landkreise) übergeleitet werden (§ 96 BSHG i.V.m. Art 1 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AGBSHG -).