OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.06.2004
S 0131 - 16/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 18.06.2004 (S 0131 - 16/St 24) - DRsp Nr. 2008/87926

OFD Nürnberg, Verfügung vom 18.06.2004 - Aktenzeichen S 0131 - 16/St 24

DRsp Nr. 2008/87926

§ 31 AO; Mitteilungen gem. § 31 Abs. 2 AO an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung; Übersendung von Prüfungsberichten

Die Überprüfung, ob und in welcher Höhe sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten für einen Arbeitgeber bestehen, erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 28p SGB IV allein durch die Träger der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger haben das Recht und die Verpflichtung, beim Arbeitgeber Lohnunterlagen aller Beschäftigten zu prüfen.

Deshalb ist gem. FMS vom 10.10.1997 (Az.: 37 - S 0131 - 9/4 - 43 361) die Rechtsauffassung zu vertreten, dass

  • Lohnsteuerprüfberichte grundsätzlich auf Anforderung den Rentenversicherungsträgem zu übermitteln sind und dabei

  • abzutrennen sind, soweit vorhanden:

    Feststellungen, die dem Arbeitgeber für die Zukunft die Erfüllung seiner lohnsteuerlichen Pflichten auferlegen,

    Feststellungen zur Umsatzsteuer für Sachzuwendungen,

    Feststellungen zu Versorgungsbezügen ab dem 65. Lebensjahr.