OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.01.2004
S 2221 - 147 / St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 20.01.2004 (S 2221 - 147 / St 31) - DRsp Nr. 2008/87432

OFD Nürnberg, Verfügung vom 20.01.2004 - Aktenzeichen S 2221 - 147 / St 31

DRsp Nr. 2008/87432

§ 10 EStG; Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

  • Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2002 - 2004) in BStBl 2001 I S. 817, 2002 I S. 1355, 2003 I S. 563). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

    Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

    Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
    VZ Einzelperson Altenteilerehepaar
    Verpflegung Heizung Beleuchtung Gesamt Verpflegung Heizung Beleuchtung Gesamt
    EUR EUR EUR EUR EUR EUR
    2002 2.312 514 2.826 4.161 925 5.086
    2003 2.350 523 2.873 4.229 941 5.170
    2004 2.373 528 2.901 4.271 950 5.221

    Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

    Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.