Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2002 - 2004) in BStBl 2001 I S. 817, 2002 I S. 1355, 2003 I S. 563). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).
Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
VZ | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
Verpflegung | Heizung Beleuchtung | Gesamt | Verpflegung | Heizung Beleuchtung | Gesamt | |
EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |
2002 | 2.312 | 514 | 2.826 | 4.161 | 925 | 5.086 |
2003 | 2.350 | 523 | 2.873 | 4.229 | 941 | 5.170 |
2004 | 2.373 | 528 | 2.901 | 4.271 | 950 | 5.221 |
Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und anderen Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.
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