OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.09.2004
S 2401 - 45/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.09.2004 (S 2401 - 45/St 32) - DRsp Nr. 2008/88280

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.09.2004 - Aktenzeichen S 2401 - 45/St 32

DRsp Nr. 2008/88280

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG

Nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG Folgendes:

1. Muster der Jahresbescheinigung

Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.