OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.10.2004
S 2745 - 69/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 21.10.2004 (S 2745 - 69/St 31) - DRsp Nr. 2008/88318

OFD Nürnberg, Verfügung vom 21.10.2004 - Aktenzeichen S 2745 - 69/St 31

DRsp Nr. 2008/88318

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug

Der BFH hat sich in zwei Urteilen (I R 61/01 und I R 81/02 vom 20.08.2003) zur Frage des Verlustes der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG geäußert:

Im Verfahren - I R 81/02 - hatte der BFH entschieden, dass die Übernahme der Anteile an einer GmbH im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG führt, weil sich die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse geändert haben.

Im Verfahren - I R 61/01 - hat der BFH entgegen RdNr. 28 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 (BStBl 1999 I S. 455; KSt-Kartei Karte 1.1 zu § 8 Abs. 4 KStG) für die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, den Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft verneint. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass mittelbare Anteilsübertragungen weder unter das Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG fallen noch mit diesem wirtschaftlich vergleichbar sind.

In beiden Urteilen lehnt der BFH die Annahme einer Öffnungs- oder Konzernklausel ab.

Die BFH-Urteile wurden nach Erörterung auf Bundesebene im BStBl II veröffentlicht. Die Tz. 28 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 ist damit überholt.