Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bilanzberichtigung möglich ist, wird entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene folgende Auffassung vertreten:
Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals in der ersten nach Veröffentlichung der entsprechenden Äußerung der Verwaltung aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, die einer nach den AO -Vorschriften noch änderbaren Veranlagung zugrunde liegen, kommt nicht in Betracht. Es wird davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind. Die Vertrauensschutzregelung nach § 176 Abs. 2 AO bleibt unberührt.
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