Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des
Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 27.05.2003, IV A 6 - S 2137 - 25/03, das im BStBl 2003 I S. 361 veröffentlicht ist.
Anmerkung der OFD’en:
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