OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.11.1998
S 6120 - 114/St 33A

OFD Nürnberg - Verfügung vom 23.11.1998 (S 6120 - 114/St 33A) - DRsp Nr. 2008/80792

OFD Nürnberg, Verfügung vom 23.11.1998 - Aktenzeichen S 6120 - 114/St 33A

DRsp Nr. 2008/80792

§§ 8, 9, 11 KraftStG Besteuerung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t

Bei Kombinationskraftfahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die aufgrund der von den Zulassungsstellen übermittelten Daten nach dem Hubraum besteuert worden sind, ist die Steuer vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewichtsbesteuerung an neu festzusetzen (in sog. Auflastungsfällen also erst nach bzw. ab Feststellung des zulässigen Gesamtgewichts durch die Zulassungsstellen). Dabei kommt die rückwirkende Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an in Betracht, in dem der Fehler der bisherigen Festsetzung dem Finanzamt bekannt wird (i.d.R. Antragseingang auf Gewichtsbesteuerung). Dies jedoch nur für am 12.8.1998 (Inkrafttreten der Vorschrift - vgl. Art. 6 Abs. 1 ZerlKraftStÄndG vom 6.8.1998, BGBl 1998 I S. 2002) noch nicht abgeschlossene Entrichtungszeiträume.

Beispiel:

Für ein Kombinationsfahrzeug (zul. Gesamtgewicht > 2,8 t) wird am 15.07.1998 die Besteuerung nach dem zul. Gesamtgewicht beantragt. Der Entrichtungszeitraum beginnt jeweils am 20.05. jeden Jahres.

Der Antrag wurde innerhalb des Entrichtungszeitraums, in dem die Berichtigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG in Kraft getreten ist gestellt. Die Steuer ist daher ab dem 20.05.1998 neu festzusetzen.