OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.04.1998
S 7172 - 66/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.04.1998 (S 7172 - 66/St 43) - DRsp Nr. 2008/82308

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.04.1998 - Aktenzeichen S 7172 - 66/St 43

DRsp Nr. 2008/82308

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst c UStG ; Auslegung des Merkmals „unter ärztlicher Aufsicht”, Abschn. 98 Abs. 3 UStR

Nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG sind u.a. Leistungen von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung unter den weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden. Nach Abschn. 98 Abs. 2 UStR liegt eine Einrichtung ärztlicher Befunderhebung auch dann vor, wenn z.B. Laborleistungen von medizinischtechnischem Personal unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Gewerbliche Analyseunternehmen können daher bei entsprechender Gestaltung Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sein. Nach Abschn. 98 Abs. 3 UStR ist die Steuerbefreiung davon abhängig, daß die Leistungen „im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht” erbracht worden sind.

Zur Auslegung des Begriffs „unter ärztlicher Aufsicht” i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG vertritt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder in einem Schreiben vom 20. März 1998 folgende Auffassung: