OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.09.2004
S 2272 - 1/St 31

OFD Nürnberg - Verfügung vom 24.09.2004 (S 2272 - 1/St 31) - DRsp Nr. 2008/88282

OFD Nürnberg, Verfügung vom 24.09.2004 - Aktenzeichen S 2272 - 1/St 31

DRsp Nr. 2008/88282

Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 ff. EStG; Neuausgabe der Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG als Folgebescheinigung

Nach Tz. 36 des Bezugsschreibens gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Hierzu gilt ergänzend unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder Folgendes:

Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).