OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.05.2004
S 4520 - 56/St 43

OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.05.2004 (S 4520 - 56/St 43) - DRsp Nr. 2008/87853

OFD Nürnberg, Verfügung vom 26.05.2004 - Aktenzeichen S 4520 - 56/St 43

DRsp Nr. 2008/87853

Zusammenarbeit zwischen Veranlagungsstelle und Grunderwerbsteuerstelle

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a GrEStG).

Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft aus, so ergibt sich aus der Kraft Gesetzes eintretenden Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim letzten Gesellschafter ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsträgerwechsel für alle Grundstücke der untergegangenen Gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG).

Mit o.g. Verfügungen sind die Veranlagungsstellen für Personengesellschaften bzw. Hausgemeinschaften gebeten worden, den Grunderwerbsteuerstellen alle unmittelbaren und mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft mit dem Vordruck ASt 11 8 mitzuteilen.

Als Änderungen im Gesellschafterbestand kommen insbesondere in Betracht

  • der Übergang bestehender Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter (Gesellschafterwechsel)