OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.08.1996
S 7340

OFD Nürnberg - Verfügung vom 26.08.1996 (S 7340) - DRsp Nr. 2008/86922

OFD Nürnberg, Verfügung vom 26.08.1996 - Aktenzeichen S 7340

DRsp Nr. 2008/86922

§ 2 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Eigentümergemeinschaften; hier: Gesonderte Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat zur Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, folgende Auffassung vertreten:

„Bei Gesamtobjekten i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO können auch für Zwecke der USt Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung für die USt setzt nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 5. 12. 1990 S 0361 (BStBl I S. 764) zusätzlich voraus, daß mehrere Unternehmer an dem Gesamtobjekt beteiligt sind (vgl. § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Feststellung für ustl. Zwecke kommt deshalb insbesondere nicht in Betracht, soweit eine Mehrheit von Personen selbst Unternehmer ist, wie dies z. B. bei Eigentümergemeinschaften der Fall ist.