Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale offensichtlich ist, dass die Wohnung nicht zur Vermietung zu marktüblichen Bedingungen bestimmt ist und in der Regel auch tatsächlich nicht an fremde Dritte vermietet wird.
Anzeichen für ein wohnungswirtschaftlich unübliches oder untypisches Verhalten sind, wenn
die nach §§
oder
eine Schwimmhalle vorhanden ist
oder
besonders gewichtige objektive Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale für persönliches Wohnbedürfnis des Wohnungsinhabers vorliegen, auf Grund derer ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt.
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