OFD Nürnberg - Verfügung vom 28.09.2004
S 1316 - 26/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 28.09.2004 (S 1316 - 26/St 32) - DRsp Nr. 2008/88261

OFD Nürnberg, Verfügung vom 28.09.2004 - Aktenzeichen S 1316 - 26/St 32

DRsp Nr. 2008/88261

Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 3 S. 2 EStG; BFH-Urteil vom 19.11.2003

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils vom 19.11.2003 zur Frage des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen klarstellend Folgendes:

Der Mindeststeuersatz von 25 % des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG findet nur noch Anwendung, wenn die sich dadurch ergebende Steuer nicht höher ist als die Steuer, die sich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs des § 32a Abs. 1 EStG auf das Einkommen des beschränkt Steuerpflichtigen zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Anderenfalls ist nur diese niedrigere Steuer festzusetzen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten für alle noch offenen Einkommensteuerveranlagungen beschränkt Steuerpflichtiger, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewesen sind, oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 10.09.2004, IV A 5 - S 2301 - 10/04.

Anmerkungen: