OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.07.2004
S 0260 - 9/St 24

OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.07.2004 (S 0260 - 9/St 24) - DRsp Nr. 2008/88054

OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.07.2004 - Aktenzeichen S 0260 - 9/St 24

DRsp Nr. 2008/88054

Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; Maßgebliches Feiertagsrecht

Nach dem BFH-Urteil vom 14.10.2003 (BStBl 2003 II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen zu betrachten. Die Aussage dieses Urteils wurde in den AEAO aufgenommen (vgl. Nr. 2 zu § 108 AO). Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauf folgenden Werktag als bekannt gegeben.

Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort:

- Zeitpunkt der Bekanntgabe

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO).

Beispiel:

Der ESt-Bescheid für 2003 für K (wohnhaft in München) wurde vom FA am 07.06.2004 mit einfachem Brief zur Post gegeben.