OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.07.2004
S 2440 - 18/St 32

OFD Nürnberg - Verfügung vom 29.07.2004 (S 2440 - 18/St 32) - DRsp Nr. 2008/88078

OFD Nürnberg, Verfügung vom 29.07.2004 - Aktenzeichen S 2440 - 18/St 32

DRsp Nr. 2008/88078

Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter

1. Bayr. Staatsministerium der Fin mit Erlass vom 25.06.1990 Az.: 31b - S 2440 - 40/2 - 27 650

„In anderen Bundesländern erheben die Finanzämter von Steuerpflichtigen, die in glaubensverschiedener Ehe leben, ein sog. besonderes Kirchgeld. Die Festsetzung und Erhebung dieser Art der Kirchensteuer ist den bayerischen Finanzämtern unbekannt. In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger, bei dem das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu erheben ist, seinen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) in den Freistaat Bayern verlegt, ist deshalb wie folgt zu verfahren:

Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgelds bleibt - anders als für die Einkommensteuer - bei dem die Steuerakten abgebenden Finanzamt (§ 24 AO). Das abgebende Finanzamt weist in seiner Abgabeverfügung hierauf besonders hin und bittet um Mitteilung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume. Nach Eingang der Mitteilung des neu zuständigen Finanzamts wird das besondere Kirchgeld - ggf. zeitanteilig - vom abgebenden Finanzamt festgesetzt.”

2. aus Bayr. Staatsministerium der Fin mit Erlass vom 13.07.2004 Az.: 34 - S 2442 - 005 - 4904/04