OFD Rheinland - Verfügung vom 12.03.2012
akt. Kurzinfo Ertragsteuer 058/2010

OFD Rheinland - Verfügung vom 12.03.2012 (akt. Kurzinfo Ertragsteuer 058/2010) - DRsp Nr. 2012/80537

OFD Rheinland, Verfügung vom 12.03.2012 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo Ertragsteuer 058/2010

DRsp Nr. 2012/80537

allgemeine Vorschriften: Anwendung des BFH-Urteils vom 15.06.2010 - VIII R 33/07 - für den Bereich der Körperschaftsteuer Hinzurechnung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) gem. § 10 Nr. 2 KStG

Mit Urteil vom 15.06.2010 (Az VIII R 33/07) hat der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des VIII. Senats des BFH regele § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weise die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zu.

Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete JStG 2010 eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen i. S. d. § 233a AO der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.