OFD Rheinland - Verfügung vom 21.02.2011
akt. Kurzinfo ESt 1/2011
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;

OFD Rheinland - Verfügung vom 21.02.2011 (akt. Kurzinfo ESt 1/2011) - DRsp Nr. 2011/80077

OFD Rheinland, Verfügung vom 21.02.2011 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 1/2011

DRsp Nr. 2011/80077

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3;

Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Erstattungszinsen

Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung, ist dieser Betrag zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 233a AO zu verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach bisher unstrittiger Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der BFH hat mit Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07 seine Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen geändert.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v. 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768, am 14.12.2010 in Kraft getreten) erfolgte eine gesetzliche Klarstellung und Festschreibung der früheren Rechtsprechung, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese Klarstellung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG).

Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen sind, können nach wie vor nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 16.12.2010 ( E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 1/11geführt.