OFD Rheinland - Verfügung vom 24.01.2013
akt Kurzinfo KSt 45/2010

OFD Rheinland - Verfügung vom 24.01.2013 (akt Kurzinfo KSt 45/2010) - DRsp Nr. 2013/80372

OFD Rheinland, Verfügung vom 24.01.2013 - Aktenzeichen akt Kurzinfo KSt 45/2010

DRsp Nr. 2013/80372

Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 36 - 38 KStG

Mit Beschluss vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Umgliederungsvorschriften des § 36 Abs. 3 und 4 KStG beim Wechsel vom Anrechnungszum Halbeinkünfteverfahren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Es ist danach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Übergangsregelung bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von KSt-Minderungspotential führt, bei anderen dagegen nicht.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahresssteuergesetz 2010 vom 13.12.2010 ( BGBl 2010 I S. 1768) die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, bis zum 1. Januar 2011 für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, umgesetzt.

Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § Abs. noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in einer geänderten Fassung anzuwenden. In dieser geänderten Fassung wird durch die Streichung des § Abs. auf die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Umgliederung verzichtet. Der neue § Abs. begrenzt die Minderung des EK 02 i. H. v. 5/22 des EK 45 nunmehr auf den positiven Bestand des EK 02 nach Anwendung des § Abs. bis 6 , so dass infolge der Umgliederung des EK 45 kein Körperschaftsteuerminderungspotenzial mehr vernichtet werden kann.