OFD Rheinland - Verfügung vom 26.02.2013
akt. Kurzinfo ESt 8/2011

OFD Rheinland - Verfügung vom 26.02.2013 (akt. Kurzinfo ESt 8/2011) - DRsp Nr. 2013/80278

OFD Rheinland, Verfügung vom 26.02.2013 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 8/2011

DRsp Nr. 2013/80278

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,- € bzw. 1.602,- € als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,- € bzw. 1.602,- € übersteigen.

Beim Finanzgericht Baden-Württemberg ist unter dem Az. 9 K 1637/10 eine Sprungklage zur Pauschalierung des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im VZ 2009 (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG) anhängig.

Dieses Klageverfahren ist nicht geeignet, Einspruchsverfahren, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.

Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, die sich auf dieses Verfahren stützen, ist somit nicht zu entsprechen.

Beim FG Münster war unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F ein weiteres Klageverfahren anhängig. Die Kläger trugen vor, dass das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und das Prinzip der Folgerichtigkeit verstoße. Die Klage wurde zurückgenommen.