Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.
Es wird gebeten, Änderungen der Rechtslage in diesem Merkblatt selbst zu vermerken.
Nach dem bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl 1997 I S.
§§ 18, 20 und 21 GrEStG und § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (BGBl 1976 I S.
2.1
Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Vorgänge unmittelbar oder mittelbar ein Grundstück im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ):
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