OFD Rostock - Verfügung vom 02.12.1998
S 2295

OFD Rostock - Verfügung vom 02.12.1998 (S 2295) - DRsp Nr. 2008/84862

OFD Rostock, Verfügung vom 02.12.1998 - Aktenzeichen S 2295

DRsp Nr. 2008/84862

§ 32b EStG Progressionsvorbehalt nach Abs. 1 Nr. 2

Die Frage, ob ein Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG für den VZ des Umzugs angewendet werden darf, wenn der Stpfl. von der „Nicht-Steuerpflicht” zur unbeschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt wechselt, ist zwischenzeitlich Gegenstand mehrerer Verfahren vor den FG einzelner Länder. Vor dem FG Düsseldorf sind die nachfolgend aufgelisteten Verfahren anhängig: 3 K 2303/98 E, 14 K 2269/98 E, 14 K 2426/98 E, 14 K 3192/98 E.

Im Hinblick auf diese anhängigen Verfahren bestehen keine Bedenken, Einsprüche in gleichgelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen zu lassen.