OFD Rostock - Verfügung vom 03.05.1999
S 3014

OFD Rostock - Verfügung vom 03.05.1999 (S 3014) - DRsp Nr. 2008/83972

OFD Rostock, Verfügung vom 03.05.1999 - Aktenzeichen S 3014

DRsp Nr. 2008/83972

§ 148 BewG Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer ab 1.1.1996 und der Grunderwerbsteuer ab 1.1.1997

Bewertung des Erbbaurechts an einem unbebauten bzw. im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstück

Es ist unter Hinweis auf eine insoweit fehlende gesetzliche Regelung in § 148 BewG gefragt worden, wie Erbbaurechte an unbebauten bzw. im Zustand der Bebauung befindlichen Grundstücken zu bewerten sind. Hierzu gilt folgendes:

Nach § 148 I S. 1 BewG beträgt der Wert des belasteten Grundstücks das 18,6fache des nach den vertraglichen Bestimmungen zu zahlenden Erbbauzinses.

Dagegen ist nach § 148 I S. 2 BewG als Wert des Erbbaurechts der nach §§ 146 und 147 BewG ermittelte Wert des Grundstücks abzüglich des Werts des belasteten Grundstücks anzusetzen. Zur Bewertung von Erbbaurechten an Grundstücken, die im Besteuerungszeitpunkt unbebaut sind oder sich im Zustand der Bebauung befinden, enthält § 148 BewG als einschlägige Vorschrift keine Regelungen. Es fehlen Hinweise auf § 145 III und § 149 BewG.

Diese Gesetzeslücke füllen Abschn. 183 I Sätze 2 und 3 der ErbStR aus. Darin heißt es: