OFD Rostock - Verfügung vom 08.02.1996
S 2134

OFD Rostock - Verfügung vom 08.02.1996 (S 2134) - DRsp Nr. 2008/85274

OFD Rostock, Verfügung vom 08.02.1996 - Aktenzeichen S 2134

DRsp Nr. 2008/85274

§ 5 EStG Bilanzierung unentgeltlich erworbener Milchlieferrechte

Gem. § 4 Abs. 5 der Milch-VO v. 11. 7. 1990 (GB I S. 1215) war für Milcherzeuger in der DDR die Garantiemengenregelung der Anordnung über die Liefermenge von Kuhmilch für die Zeiträume v. 1. 7. 1990 bis 31. 3. 1991 v. 22. 8. 1990 anzuwenden.

Ab 1. 4. 1991 gelten im Beitrittsgebiet die besonderen Bestimmungen der Neunzehnten ÄndVO der MGV v. 25. 3. 1991 (BGBl 1991 I S. 799), die als neuer Abschn. 4 in die MGV eingefügt wurden. Die Referenzmenge ist den Milcherzeugern im Beitrittsgebiet im Gegensatz zu den Erzeugern in den alten Bundesländern nur vorläufig zugeteilt worden (unentgeltlich erworben).

Im Beitrittsgebiet ist weder eine Flächenbindung der Referenzmenge vorgeschrieben, noch eine Veräußerung, Verpachtung oder Schenkung der vorläufigen Referenzmenge zugelassen. Nur unter ganz bestimmten Umständen kann eine vorläufige Referenzmenge auf einen Dritten (ohne Übertragung der Flächen) übertragen werden (z. B. Ausscheiden eines Mitglieds aus einer ehemaligen LPG oder bei Tausch, Erbfolge oder sonstigen Auseinandersetzungsansprüchen nach § 44 LwAnpG).

Die Milchquote ist nicht veräußerbar. Im Falle der Aufgabe der Milcherzeugung wird die Referenzmenge entschädigungslos zugunsten des Landes freigesetzt.