Gem. § 4 Abs. 5 der Milch-VO v. 11. 7. 1990 (GB I S. 1215) war für Milcherzeuger in der DDR die Garantiemengenregelung der Anordnung über die Liefermenge von Kuhmilch für die Zeiträume v. 1. 7. 1990 bis 31. 3. 1991 v. 22. 8. 1990 anzuwenden.
Ab 1. 4. 1991 gelten im Beitrittsgebiet die besonderen Bestimmungen der Neunzehnten ÄndVO der
Im Beitrittsgebiet ist weder eine Flächenbindung der Referenzmenge vorgeschrieben, noch eine Veräußerung, Verpachtung oder Schenkung der vorläufigen Referenzmenge zugelassen. Nur unter ganz bestimmten Umständen kann eine vorläufige Referenzmenge auf einen Dritten (ohne Übertragung der Flächen) übertragen werden (z. B. Ausscheiden eines Mitglieds aus einer ehemaligen
Die Milchquote ist nicht veräußerbar. Im Falle der Aufgabe der Milcherzeugung wird die Referenzmenge entschädigungslos zugunsten des Landes freigesetzt.
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