OFD Rostock - Verfügung vom 09.08.2004
S 0337 - St 215

OFD Rostock - Verfügung vom 09.08.2004 (S 0337 - St 215) - DRsp Nr. 2008/88113

OFD Rostock, Verfügung vom 09.08.2004 - Aktenzeichen S 0337 - St 215

DRsp Nr. 2008/88113

Nachprüfungsvorbehalt in Schätzungsfällen

Aufgrund des AEAO zu § 162 AO Ziffer 4 ist ab sofort nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Veranlagungen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden müssen, sind in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO durchzuführen, da in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nachreicht.

Schätzungsveranlagungen ohne Nachprüfungsvorbehalt kommen ausnahmsweise nur dann noch in Betracht, wenn

  • die beiden vorangegangenen Veranlagungen ebenfalls auf Schätzungen beruhten und die Steuererklärungen nach Ergehen der Schätzungsbescheide nicht nachgereicht worden sind oder

  • gesicherte Schätzungsgrundlagen vorliegen.

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Beteiligungseinkünfte erzielt und die EST 4B - Mitteilung bereits vorliegt.