Aufgrund des AEAO zu § 162 AO Ziffer 4 ist ab sofort nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Veranlagungen, bei denen die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen geschätzt werden müssen, sind in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO durchzuführen, da in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nachreicht.
Schätzungsveranlagungen ohne Nachprüfungsvorbehalt kommen ausnahmsweise nur dann noch in Betracht, wenn
die beiden vorangegangenen Veranlagungen ebenfalls auf Schätzungen beruhten und die Steuererklärungen nach Ergehen der Schätzungsbescheide nicht nachgereicht worden sind oder
gesicherte Schätzungsgrundlagen vorliegen.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Beteiligungseinkünfte erzielt und die EST 4B - Mitteilung bereits vorliegt.
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