Durch Art. 68 Abs. 1 PflegeVG ist der § 33b Abs. 6 EStG in der vorliegenden Fassung (ESt-Handbuch 1995, S. 717) ab VZ 1995 anzuwenden.
Die ESt-Richtlinie 194 und der entsprechende Hinweis dazu wurden gegenüber 1994 jedoch nicht geändert.
Der BMF ging in dem weiterhin zitierten Schreiben v. 2. 4. 1992 (BStBl I S.
§ 57, der durch das Pflege VG aufgehoben wurde, hatte folgenden Wortlaut:
„(1) Auf Antrag der schwerpflegebedürftigen Versicherten kann die Krankenkasse ihnen anstelle der häuslichen Pflegehilfe einen Geldbetrag von 400 DM je Kalendermonat zahlen, wenn die Schwerpflegebedürftigen die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen. …”
Nach Art. 45 PflegeVG werden Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis 57 SGB V ohne Antrag ab 1. 4. 1995 in die Pflegestufe II eingestuft, für die Pflegestufe III ist ein Antrag notwendig. Die Leistungen richten sich nach dem Elften Sozialgesetzbuch. § 37 ist als Folgeregelung zu § 57 SGB V anzusehen:
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