Mit der Änderung des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2001 wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise; die in R 41b Abs. 6 bis 9 in der Fassung der EStR 1998 geregelten Übertragungsmöglichkeiten finden auf Veräußerungen nach dem 31.12.2001 wieder Anwendung (vgl. R 41b Abs. 6 bis 9
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