OFD Rostock - Verfügung vom 17.02.2004
S 2139/S 2139a

OFD Rostock - Verfügung vom 17.02.2004 (S 2139/S 2139a) - DRsp Nr. 2008/87494

OFD Rostock, Verfügung vom 17.02.2004 - Aktenzeichen S 2139/S 2139a

DRsp Nr. 2008/87494

EStG; Übertragungen stiller Reserven nach §§ 6b, 6c EStG, Identität des veräußerten und des angeschafften/hergestellten Wirtschaftsguts

Mit der Änderung des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2001 wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise; die in R 41b Abs. 6 bis 9 in der Fassung der EStR 1998 geregelten Übertragungsmöglichkeiten finden auf Veräußerungen nach dem 31.12.2001 wieder Anwendung (vgl. R 41b Abs. 6 bis 9 EStR 2003).