OFD Rostock - Verfügung vom 26.04.1996
S 2742; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97

OFD Rostock - Verfügung vom 26.04.1996 (S 2742; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97) - DRsp Nr. 2008/86416

OFD Rostock, Verfügung vom 26.04.1996 - Aktenzeichen S 2742; siehe auch NWB DokSt Rz. 6/97

DRsp Nr. 2008/86416

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gewinntantiemen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Anwendung des BFH-Urt. v. 5. 10. 1994, BStBl 1995 II S. 549

Mit dem Kurzinfo 3/95 zur KStG v. 31. 5. 1995 wurde vorab über das vorstehende BFH-Urt. informiert.

Danach stellt der BFH für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschafter-Geschäftsführern gewährte Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen ist, u. a. die folgenden - in A. 31 III Nr. 1 und A. 33 II KStR 1995 eingeflossenen - Grundsätze auf:

1. Tantiemezusage gegenüber mehreren Geschäftsführern, die insgesamt 50 v. H. des steuerlichen Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und Tantieme übersteigen, sprechen für die Annahme einer vGA. In diesem Falle geht der BFH von einer der Höhe nach unüblichen Vergütung aus.

2. Ist eine Tantieme der Höhe nach unüblich, ist nur die Höhe der unangemessenen Tantieme eine vGA anzunehmen.

Es erfolgt steuerlich keine Umqualifizierung des gesamten Vergütungsbetrags in eine vGA.