OFD Rostock - Verfügung vom 30.03.2004
O 1524 - St 124

OFD Rostock - Verfügung vom 30.03.2004 (O 1524 - St 124) - DRsp Nr. 2008/87935

OFD Rostock, Verfügung vom 30.03.2004 - Aktenzeichen O 1524 - St 124

DRsp Nr. 2008/87935

Pfändung von Kraftfahrzeugen; ; Anbringen eines Radblockierschlosses (Parkkralle) zur Sicherung gepfändeter Kraftfahrzeuge

Zur Sicherung gepfändeter Kraftfahrzeuge (Motorräder, Kleinkrafträder, Pkw, Lkw, Wohnwagen, Anhänger) wegen vollstreckbarer Steuerforderungen haben die zuständigen Vollstreckungsorgane (Vollziehungsbeamte) der Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern ab sofort als Hilfsmittel ein Radblockierschloss (Parkkralle) einzusetzen. Die Auslieferung der Parkkrallen an die Finanzämter erfolgt mit einer gesonderten Lieferung und sind den zuständigen Vollstreckungsorganen (Vollziehungsbeamte) zu übergeben.

Die Parkkrallen sind von den zuständigen Vollstreckungsorganen (sachlich und örtlich zuständigen Vollziehungsbeamten) in allen geeigneten Fällen der Vollstreckung bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen einzusetzen. Dies gilt auch für die Vollstreckung wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer. Die Kleinbetragsgrenzen sowie die nachfolgenden Regelungen sind zu beachten.

I. Bei der Frage, ob die Parkkralle zum Einsatz kommt, ist folgendes zu beachten:

  • Die Parkkralle kann angelegt werden zur Sicherung gepfändeter Fahrzeuge, die vorerst im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen (Abschn. 46 Abs. 6 VollzA).