Zur Sicherung gepfändeter Kraftfahrzeuge (Motorräder, Kleinkrafträder, Pkw, Lkw, Wohnwagen, Anhänger) wegen vollstreckbarer Steuerforderungen haben die zuständigen Vollstreckungsorgane (Vollziehungsbeamte) der Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern ab sofort als Hilfsmittel ein Radblockierschloss (Parkkralle) einzusetzen. Die Auslieferung der Parkkrallen an die Finanzämter erfolgt mit einer gesonderten Lieferung und sind den zuständigen Vollstreckungsorganen (Vollziehungsbeamte) zu übergeben.
Die Parkkrallen sind von den zuständigen Vollstreckungsorganen (sachlich und örtlich zuständigen Vollziehungsbeamten) in allen geeigneten Fällen der Vollstreckung bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen einzusetzen. Dies gilt auch für die Vollstreckung wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer. Die Kleinbetragsgrenzen sowie die nachfolgenden Regelungen sind zu beachten.
Die Parkkralle kann angelegt werden zur Sicherung gepfändeter Fahrzeuge, die vorerst im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen (Abschn. 46 Abs. 6 VollzA).
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