Kinderbetreuungskosten nach §
Vorläufige Steuerfestsetzungen, bei denen die geänderte Verwaltungsauffassung zu einer Schlechterstellung des Stpfl. führen würde, sollen nunmehr hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten ohne Änderung für endgültig erklärt werden (§ 165 Abs. 2 AO). Der Stpfl. ist hierbei darauf hinzuweisen, daß die nach der BFH-Rechtsprechung sich ergebende Änderung zu seinen Ungunsten wegen § 176 Abs. 2 AO unterbleibt. Außerdem ist er darauf hinzuweisen, daß etwaige sonstige Vorläufigkeitspunkte und ein ggf. bestehender Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleiben.
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